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AGB · Vermietbedingungen der Firma Kuhnle Arbeitsbühnen GmbH

1. Gültigkeit

Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

2. Betriebsanleitung, Bedienungshinweise, Verhalten bei Unfällen

Bei Übergabe werden dem Mieter zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung weitere Bedienungsund Wartungshinweise übergeben. Der Mieter ist verpflichtet vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstandenen Schäden auch ohne Verschulden.

3. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen

Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich die schriftliche Vereinbarung mit dem in der Auftragsbestätigung und bei Übergabe wiedergegebenen Inhalt. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche Abschrankungen und die Einholung eventueller erforderlicher Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklichen gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang.

4. Einsatz, Wartung und Rückgabe

Unsere Geräte dürfen nur von uns eingewiesenen Fahrern und unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie nur im Gebiet der Bundesrepublik, den westeuropäischen Anliegerstaaten und den EG-Staaten eingesetzt werden. Außerhalb dieses Gebietes besteht keinerlei Versicherungsschutz. Der Mieter ist verantwortlich für Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeit. Er ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn nach Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen, sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten zu erkundigen und unsere Fahrer unaufgefordert zu informieren. Der Vermieter liefert das Gerät bis zum Objekt. Das Einbringen des Geräts in das Objekt ist Aufgabe des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften- und Arbeitsschutzbestimmungen, sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes sorgfältig zu beachten. Die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

Unsere Geräte dürfen nur als Arbeitsbühnen im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Sandstrahlarbeiten,- und Spritzarbeiten sind grundsätzlich untersagt , bei Lackier,- und Anstricharbeiten ist das Fahrzeug abzudecken und zu schützen. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem die – bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher – Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt. Das Gerät ist entsprechend vorstehender Bestimmung in voll funktionsfähigem, ordnungsgemäßen, der Hingabe entsprechendem Zustand ohne Beschädigung zurückzugeben. Die Mietzeit endet bei der Vermietung von Geräten, die vom Mieter beim Vermieter abgeholt werden, erst, wenn diese zurückgebracht und dem Vermieter übergeben worden sind. Bei der Vermietung von Arbeitsbühnen, die vom Vermieter geliefert und abgeholt werden, endet die Mietzeit, wenn die Arbeitsbühne außerhalb ihrer Einsatzstelle/des jeweiligen Objektes zur jederzeitigen Abholung bereit steht und der Mieter dies dem Vermieter schriftlich mitgeteilt hat. Außerhalb der Einsatzzeiten muss der Mieter das Gerät vor Fremdbenutzung schützen. Etwaige Fremdbenutzung geht zu Lasten des Mieters. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die eine sofortige Weiterbenutzung des Geräts in Frage stellen, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, uns bei Rückgabe darauf hinzuweisen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte während der Mietzeit auf seine Kosten durchzuführen. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Geräts vereinbart wurde. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nichts anderes vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75%. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von Ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

5. Angebote, Preise und Berechnung

Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Geräts (ohne die jeweils zusätzlich zu berechnende Versicherungsprämie) und – soweit vereinbart – eines vom Vermieter gestellten Bedienungsmannes. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen. Der Vermieter ist berechtigt, vom Vermieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

An- und Abfahrt zählen als Mietzeit und richten sich nach dem Zeitbedarf ab und bis Betriebshof. Der Mietpreis ist mit maximal 8 Stunden pro Tag bei einer 5 Tage-Woche (Montag - Freitag) kalkuliert. Werden die Geräte darüber hinaus und/ oder an Samstagen, Sonn- sowie am Einsatzort geltenden Feiertagen genutzt, so ist dies nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns gestattet. Die Nachberechnung dieser zusätzlichen Zeiten ist vorbehalten. Übernehmen wir ausdrücklich die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entsprechenden Kosten zusätzlich berechnet. Alle in Angeboten, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen und Mitteilungen angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen und können, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldposten oder nach unserer Wahl auf Zinsen und Kosten verrechnet werden. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen. Im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen. Stets sind wir berechtigt, Abschlags- und angemessene Vorschusszahlungen zu verlangen. Werden vereinbarte oder die vorstehend geregelten Zahlungen, gleich aus welchem Grund, nicht geleistet und/oder Zahlungstermine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, alle, auch bisher valutierte Forderungen fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, uns entstehende Verzugszinsen sowie von Kaufleuten vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle unsere Forderungen Fälligkeitszinsen, letztere in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, zu berechnen.

Wir sind berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zu Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten und vom Mieter angemietete Arbeitsbühnen sofort stillzulegen und vom Objekt abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die uns aus dem Vertrag bestehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die wir innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt haben, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzubehalten. Setzt der Mieter unsere Gerät gewerblich auf fremden Grundstücken ein, so werden die dem Mieter aus seinen Leistungen erwachsenen Werklohn-/ Dienstleistungsforderungen sicherungshalber an uns abgetreten. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Mieters zur Freigabe von Sicherheiten in dem übersteigenden Wert nach unserer Wahl verpflichtet. Wir legen die Abtretung nur offen, wenn auf eine Mahnung nicht bezahlt wird oder wenn wir in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsproblemen des Mieters erhalten.

6. Fristen und Termine

Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Verbindlich sind Termine nur, wenn sie als Fixtermine gekennzeichnet sind. Wird ein Termin aus leicht fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter nicht eingehalten, so ist der Mieter berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 1/2 v. H. im Ganzen aber höchstens 5 v. H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig erfüllt werden konnte. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiter¬hin in Verzug befindet. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

7. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter .Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzei¬gen. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

8. Gewährleistung

Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes: Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb 2 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Auf jeden Fall haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansonsten ist jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen; gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt.

9. Haftung des Mieters und Versicherungsschutz

Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter auch für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Zusätzlich werden Bearbeitungskosten in Höhe von mindestens EUR 50,- dem Mieter errechnet. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Bei Rückgabe der Arbeitsbühnen außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten entstehen. Gegen Bezahlung der in den Prospekten und Preislisten angegebenen Prämien sind unsere Kunden mit der entsprechenden Selbstbeteiligung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer wie folgt mitversichert:

  • für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung mit pauschaler Deckung von mindestens EUR 2 Mio., der die vom Bundesaufsichtsamt genehmigten Bedingungen zugrunde gelegt sind. Die dortigen Ob liegenheiten, insbesondere bei Unfällen hat der Mieter für uns zu erfüllen. Er haftet für alle Folgen deren Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung;
  • gegen Maschinenbruch unter Zugrundelegung der allgemeinen Bedingungen für die Maschinen und Kaskoversicherung für fahrbare Geräte (ABMG);
  • gegen Ausfallschäden. Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die von uns vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er uns gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Der Ausfallschaden wird auf der Basis der Listenpreise für eintägige Vermietung pauschaliert wie folgt berechnet, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale: für die ersten 5 Arbeitstage: 80%, für die folgenden 15 Arbeitstage: 70%, für darüber hinausgehende Zeiträume: 50%, jeweils des Listenpreises. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind.

Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen insbesondere auch aus den AKB und ABMG eigenverantwortlich zu beachten. Auch wenn die empfohlene Versicherung abgeschlossen wird, so besteht gleichwohl kein Versicherungsschutz für Schäden aus folgenden Ursachen:

  1. übermäßiger Beanspruchung (Ziff. 4);
  2. Verletzung einer der in Ziff. 2 und 4 erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen;
  3. Weitervermietung oder Überlassung des Fahrzeugs an einen nicht berechtigten Fahrer;
  4. grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung, sowie Benutzung unter Einwirkung von Alkohol;
  5. aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustandes von Gerät und Fahrzeug, insbesondere Bereifung, Seile, Schläuche, Öle, Riemen, Kabel und Ketten, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Schäden an diesen Sachen. Diese sind nicht von der Maschinenversicherung abgedeckt und daher nach Maßgabe des vorstehenden Satzes zu ersetzen. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen a), b) und e) nicht schuldhaft und in den Fällen c) und d) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im übrigen trägt der Mieter die Haftung.

10. Weitere Pflichten des Mieters

Der Mieter darf einem dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen. Der Mieter hat geeignete Massnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

11. Kündigung

Der über die bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist:

  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag, - zwei Tage wenn der Mietpreis pro Woche, - eine Woche wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn der Mieter mit der Zahlung im Rückstand ist, wenn nach Vertragsabschluß für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird; wenn der Meter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt, oder in Fällen von Verstößen gegen Punkt 4 (Einsatz, Wartung und Rückgabe).

12. Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden gründen unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

13. Abtretung von Ansprüchen

Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.

14. Weitervermietung

Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte Fahrer sind im Übrigen, unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins, Betriebs- und Familienangehörige des Mieters, falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurden.

15. Gerichtsstand und Recht

Gerichtsstand für sämtliche, sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch aus Wechsel- und Scheckprozessen, ist für Vollkaufleute ausschließlich Stuttgart, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 
 

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