Ganz sicher oben arbeiten. | |
Von Anfang an legen wir bei Kuhnle größten Wert auf die Sicherheit unserer Kunden. Sicherheit hat viele Aspekte: Dazu gehören für uns erstklassige Arbeitsbühnen. Ein Fuhrpark, der technisch auf dem neuesten Stand ist, regelmäßig und sorgfältig gewartet wird. Gute und individuelle Beratung ist ein weiterer Aspekt: Die Bühne muss zu Ihrer Arbeit passen, der Bediener muss | sorgfältig in die Handhabung eingewiesen werden. Damit das immer gewährleistet ist, haben wir unser Qualitätsmanagementsystem vom TÜV zertifi zieren lassen. Und last, but not least gehört zur Sicherheit ein durchdachtes Paket an Schulungen und Seminaren – damit Sie immer auf dem neusten Stand der Sicherheit sind. |
Kuhnle Arbeitsbühnen-Seminare:
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Damit Sie und Ihre Mitarbeiter sicher und zuverlässig mit Arbeitsbühnen arbeiten und umgehen können, bieten wir Ihnen unsere Arbeitsbühnen-Seminare an. Im Verlauf dieser theorie- und praxisorientierten Schulungen, ergänzt durch praktische Übungen, erlangen Sie unter anderem auch Sicherheit im Umgang mit Konfl iktsituationen. Geübt wird der sichere Umgang mit Arbeitsbühnen. | Gebote und Verbote im Umgang mit Arbeitsbühnen werden erläutert und die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Anforderungen vermittelt. Zum Abschluss erhalten Sie ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme, als Nachweis über die geeignete Ausbildung für die Berufsgenossenschaft oder für Ihre Kunden. Ergänzende Qualifizierungen für den sicheren und effizienten Umgang mit Arbeitsbühnen gewährleisten Ihnen unsere IPAF-Schulungen – mit internationaler Anerkennung. Anbei die neuen Seminartermine |
Unterweisung. Einweisung. Schulung. |
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Welche Information brauche ich wann? Was wird vom Gesetzgeber gefordert, wann bin ich ausreichend informiert, welche Information brauche ich wann, wenn ich eine Arbeitsbühne bedienen möchte? Eine Vielzahl von Begriffen, die wichtigsten hier kurz erklärt: Die UnterweisungMitarbeiter müssen über mögliche Gefahren beim Umgang mit ihren Arbeitsmitteln – also auch Arbeitsbühnen – aufgeklärt werden. Dies nennt der Gesetzgeber „angemessene Unterweisung“. Zuständig ist der Unternehmer, der seine Mitarbeiter mit der Durchführung einer Aufgabe betraut. Diese Unterweisung muss mindestens einmal jährlich durchgeführt und auch dokumentiert werden. Die EinweisungDer Gesetzgeber kennt diesen Begriff nicht. Eine Einweisung ist die Erklärung der Funktionen und Bedienung einer speziellen Maschine. Der Bediener wird im Umgang und den spezifischen Eigenschaften (Länge, Höhe, Breite, Gewicht, Steuerungs- und Bedienungsfunktionen, Sicherheitseinrichtungen usw.) des jeweiligen an diesem Tag benötigten Gerätes eingewiesen. Das gleiche Fahrzeug mit einem anderen Baujahr oder von einem anderen Hersteller hat andere Bedienfunktionen, daher ist diese Einweisung bei jeder Geräteanmietung vorzunehmen. Es ist zwar nicht vorgeschrieben, aber höchst sinnvoll, wenn der tatsächliche Bediener eingewiesen wird. Bei Kuhnle eine Selbstverständlichkeit, dass wir Ihre Mitarbeiter intensiv über unsere Arbeitsbühnen informieren. |
Die SchulungGeht weiter als eine reine Einweisung. Sie ist ein strukturierter Prozess, der den Teilnehmern Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, damit sie ihre Arbeitsgeräte einsetzen können. Ein geschulter Bediener einer Arbeitsbühne weiß zum Beispiel, dass er vor dem Einsatz eine Maschinenprüfung macht. Dass er den Einsatzort inspizieren muss. Wie Stützausleger, Stabilisatoren oder Unterlegplatten korrekt eingesetzt werden müssen. Wie man sicher arbeitet. Das ist mehr, als das Erkennen von Knöpfen und Hebeln und und ist die Basis der Arbeit mit Arbeitsbühnen. Die Berufsgenossenschaften haben in der BGG 966 die Ausbildung und Beauftragung von Bedienern von Arbeitsbühnen neu geregelt. Dieser Grundsatz verpflichtet Sie, beim Bedienen von Arbeitsbühnen eine Ausbildung (mind. 1 Tag mit praktischer und theoretischer Prüfung) vorzuweisen, dieser Grundsatz wird vom Gesetzgeber geprüft und ist bindend. Der “bbi - Bundesverband Baumaschinen” hat in Kooperation mit der “Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution” einen “Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz zur Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen” entworfen. Dieser Grundsatz verpflichtet Sie, beim Bedienen von Arbeitsbühnen eine Qualifikation vorzuweisen – dieser Grundsatz wird vom Gesetzgeber geprüft. Und voraussichtlich bindend übernommen. FazitDie Unterweisung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Einweisung ist notwendig, um die spezielle Arbeitsbühne, seien es Scherenbühnen, Teleskopbühnen oder andere, kennen zu lernen. Aber die Schulung ist für jeden verantwortlichen Arbeitgeber ein sicherheitsrelevantes und Effizienz steigerndes Muss. |
Berufsgenossenschaft |
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Die Berufsgenossenschaften fordert: Sicherheit Die Berufsgenossenschaftlichen Regeln für den Betrieb und Bedienung einer Hebebühne (BGR 500, Kap. 2.10) stellen klar: Sicherheit geht vor. |
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